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Obliegenheiten

So bleiben Sie nicht auf
auf Ihrem Schaden sitzen


Stellen Sie sich vor ...

Sie kommen morgens in Ihren Betrieb, bereits den Tag im Kopf durchgeplant. Sie betreten Ihr Büro und bemerken gleich, dass etwas anders ist als sonst. Alle Schränke und Schubladen stehen offen, der Inhalt liegt verstreut auf dem Boden. Während Sie abwesend waren, ist jemand eingestiegen und hat Einiges mitgehen lassen.

Die Polizei ermittelt schnell, dass die Einbrecher ein angekipptes Fenster ganz geöffnet haben und so in Ihren Betrieb gelangt sind. Von Ihrer Versicherung erfahren Sie, dass sie deshalb nur einen Teil des Schadens übernehmen wird und Sie auf dem Rest sitzen bleiben.


Warum kann das passieren?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherer vereinbarte Leistungen quoteln, d.h. kürzen oder ganz ablehnen (Quotelung = Aufteilen des Gesamtwerts).

»Ursache sind Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkeit«

Versicherungsschutz wird vereinbart, um finanzielle Auswirkungen eines Schadens abzusichern. Die Versicherungsleistungen sind je nach Schaden für den Fortbestands des Betriebs oft überlebenswichtig.

Der Versicherungsschutz basiert auf den bei Vertragsabschluss gemachten Angaben. Sind diese falsch oder unvollständig, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorwerfen, die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt zu haben. Im Schadenfall kann eine solche Obliegenheitsverletzung dazu führen, dass Leistungen gekürzt werden oder der Versicherungsschutz verweigert wird.

Auch grob fahrlässig verursachte Schäden ­– wie das unbeaufsichtigte Liegenlassen von Betriebs- oder Fahrzeugschlüsseln oder ein offenstehendes Fenster – können zu verminderten Leistungen oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.


Tipps für den Schadenfall

Um sich im Schadenfall auf eine unbürokratische und schnelle Schadenabwicklung verlassen zu können, beachten Sie folgende Obliegenheiten:

  • Zahlpflicht: Zahlen Sie regelmäßig und pünktlich Ihre Beiträge.
  • Anzeigepflicht: Informieren Sie bei Vertragsabschluss über alle gefahrerheblichen Umstände und Risikofaktoren des Betriebs. Wenn sich nach Vertragsabschluss etwas ändert, das zu einem höheren Schadenrisiko führen kann, teilen Sie dies uns bitte mit (Anzeigepflicht bei Gefahrenerhöhung).
  • Mitwirkungspflicht: Bitte melden Sie uns im Schadenfall den Schaden so schnell und umfassend wie möglich. Sprechen Sie bitte ebenfalls mit uns, bevor Sie irgendwelche Schäden selbst beseitigen, Gegenstände entsorgen oder Handwerker beauftragen. Dokumentieren Sie die Schäden: Machen Sie detaillierte Fotos und Videoaufnahmen. Erstellen Sie eine Liste der beschädigten Gegenstände.
  • Schadenminderungspflicht: Versuchen Sie den Schaden zu begrenzen, indem Sie geeignete Maßnahmen gegen mögliche weitere Schäden ergreifen. Wenn z. B. der Keller mit Wasser vollgelaufen ist, kann schon mit dem Ausschöpfen begonnen werden. Wurden Ziegel vom Dach geweht, sollte notdürftig abgedichtet werden.
  • Sorgfaltspflicht: Vermeiden Sie alles, was einen Schaden – fährlässig oder vorsätzlich – verursachen kann. Halten Sie die versicherten Objekte instand und beseitigen Sie Mängel, bevor sie einen Schaden verursachen können. Halten Sie gesetzliche Brandschutzbestimmungen ein.

Beispiele für Obliegenheitsverletzungen und grobe Fahrlässigkeit

Betriebshaftpflicht

  • Schadenfall grob fahrlässig zu spät gemeldet: Ein Geschäftspartner rutscht im Winter auf einem nicht geräumten Betriebsgrundstück aus. Der  Unfall wird nicht der Versicherung gemeldet, da zunächst keine Verletzungen zu erkennen sind. In Folge fällt er aber mehrere Wochen arbeitsunfähig aus und stellt Schadenersatzforderungen für Verdienstausfall, Behandlungskosten und andere Auslagen.
  • Grobe Fahrlässigkeit führt zu Unfall: Während einer Präsentation stolpert ein Kunde über ein Ladekabel, das von einer Mitarbeiterin ersichtlich unachtsam quer durch den Raum liegen gelassen wurde. Er muss für mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden und kann seiner Arbeit deshalb nicht wie geplant nachgehen.

Geschäftsgebäude

  •  Grobe Fahrlässigkeit führt zu Brand: Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner ist bei windigem Wetter grob fahrlässig.
  • Grobe Fahrlässigkeit führt zu größerem Brandschaden: Anstatt unverzüglich die Feuerwehr zu rufen, versucht ein Mitarbeiter einen zunächst kleinen Brand auf eigene Faust zu löschen. Erst als dies nicht gelingt und der Brand sich ausweitet, wird die Feuerwehr alarmiert.
  • Nicht angezeigte Gefahrenerhöhung/nicht eingehaltene Sorgfaltspflicht: In einem leerstehenden Lagerhaus bleibt die Heizungsanlage auch im Winter abgestellt. Die eingefrorenen Wasserleitungen verursachen einen Wasserschaden. Dieser wird erst bemerkt, als das Wasser zu den Türen herausläuft. Der Leerstand wurde nicht der Versicherung gemeldet.

Inhaltsversicherung

  • Verletzung der Sicherheitsvorschriften: Die Jacke eines Mitarbeiters wird mitsamt eines Schlüssels zur betrieblichen Schließanlage aus der Garderobe einer Arztpraxis entwendet. Der Mitarbeiter erhält einen neuen Schlüssel, die Schließanlage wird allerdings nicht ausgetauscht. Kurze Zeit später wird in den Betrieb eingebrochen.

KfZ-Versicherung

  • Gefahrenerhöhung/nicht eingehaltene Sorgfaltspflicht: An einem Firmenfahrzeug verfügen die Reifen nicht mehr über die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm und sind nicht mehr verkehrssicher. Durch die abgefahrenen Reifen kommt es zu einem Unfall.
  • Gefahrenerhöhung: Die Autoschlüssel für die Betriebsfahrzeuge werden an einem für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen, nicht verschlossenen Ort aufbewahrt. Dadurch wird der Diebstahl der Schlüssel und Fahrzeuge erleichtert.

Hilfreicher Versicherungsschutz für Gewerbetreibende

Im Schadenfall wünscht man sich alles andere als zusätzlichen Ärger mit dem Versicherer. Werden alle Obliegenheiten beachtet, bleiben in der Regel unliebsame Überraschungen aus.

Außerdem hilft es, auf den richtigen Versicherungsschutz zu setzen.

Der Versicherer rhion.digital verzichtet auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit sowohl bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls als auch bei Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften.

Je nach Versicherung gelten hier andere Grenzen:

  • In der Gebäudeversicherung wird bei Schäden bis 50.000 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. In der Komfort-Deckung reicht dieser Verzicht sogar für Schäden bis 1.000.000 Euro.
  • In der Inhaltsversicherung gilt der Einwandsverzicht für Schäden bis 100.000 Euro, in der Komfort-Deckung auch für Schäden bis 1.000.000 Euro.
  • In der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit Komfort-Deckung wird bei Schäden bis 50.000 Euro die Leistung nicht aufgrund einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gekürzt.

Fragen rund um einen soliden Gewerbeschutz beantworten wir Ihnen gern!

Rufen Sie uns an, dann sprechen wir gemeinsam über den für Sie passenden Versicherungsschutz.